Der Denkmalschutz ist die rechtliche Grundlage, um Denkmäler, Landschaften und Ensembles vor Zerstörung zu schützen und zu erhalten. Denkmalschutz bedeutet Substanz- und Umgebungsschutz für ein besonders wichtiges Kulturerbe unserer Gemeinschaft. Dies geschieht durch die „Unterschutzstellung“. Eine Unterschutzstellung bedeutet keinesfalls, dass nichts verändert werden darf, sondern dass Veränderungsarbeiten genehmigungspflichtig sind. Denkmäler sind auch von einer Umgestaltung des Umfelds betroffen. Auch diese Veränderungsarbeiten sind genehmigungspflichtig. Da die Erhaltung von Denkmälern auf Dauer nur bei einer ständigen Nutzung (z.B. als Wohnhaus) möglich ist, wird es an ihnen auch immer Veränderungen geben. Allerdings darf dabei der Charakter des Denkmals als lebendiger
Zeuge der Geschichte nicht verloren gehen. Wenn Sie beispielsweise ein historisches Wasserschloss bewohnen, dürfen Sie den Wassergraben nicht zuschütten, weil dann nicht mehr deutlich ist, dass es sich um ein Wasserschloss handelt. Wer ein Denkmal besitzt, hat die Aufgabe, dieses vor dem Zerfall zu schützen. Soweit möglich muss der Eigentümer die Bausubstanz erhalten. Im Gegenzug werden genehmigte Bau- und Restaurierungsarbeiten von der Regierung finanziell unterstützt. Geschützt werden sollen Denkmäler vor allem bei anstehenden Bauvorhaben. Deswegen müssen Eigentümer bei Veränderungsarbeiten an Denkmälern eine Denkmalgenehmigung beantragen. Das ist vergleichbar mit einer Baugenehmigung. Diese muss auch eingeholt werden, bevor man mit dem Bau beginnt, um zu gewährleisten, dass ein Bauvorhaben bspw. nicht die
öffentliche Sicherheit gefährdet.