Denkmalgenehmigung

Wann benötige ich eine Denkmalgenehmigung?

Sie müssen eine Denkmalgenehmigung beantragen, wenn Sie bauliche Veränderungsarbeiten oder Veränderungen des Erscheinungsbildes an einem vorläufig oder endgültig geschützten Objekt vornehmen wollen, für die KEINE Städtebaugenehmigung notwendig ist. Dasselbe gilt auch für Veränderungsarbeiten des Erscheinungsbildes an bestehenden Gebäuden, Freiflächen oder Parzellen, die sich im Schutzbereich eines geschützten Objektes befinden. Dies gilt ebenfalls, wenn Sie Firmenzeichen, Werbevorrichtungen oder Beleuchtungen anbringen möchten.

Wo kann ich nachfragen, ob ich eine Genehmigung benötige?

Wenn Sie Arbeiten an einem vorläufig oder endgültig geschützten Denkmal oder im Schutzbereich des Denkmals durchführen möchten, sollten Sie sich rechtzeitig bei der zuständigen Gemeindeverwaltung informieren, ob eine Städtebaugenehmigung notwendig ist.

Ist keine Städtebaugenehmigung notwendig, wird die Gemeindeverwaltung Sie an den für Denkmalschutz zuständigen Dienst im Ministerium verweisen. Dieser wiederrum überprüft dann, ob für die von Ihnen geplanten Arbeiten eine Denkmalgenehmigung notwendig ist.

Sollte dies der Fall sein, müssen Sie einen Antrag auf Denkmalgenehmigung einreichen, da erst nach Erhalt einer Denkmalgenehmigung mit den Arbeiten begonnen werden darf.

Damit Ihr Antrag auf Denkmalgenehmigung vollständig ist, füllen Sie das dafür vorgesehene Formular aus und fügen folgende Unterlagen hinzu:

  • Beschreibung der Arbeiten mit aktuellen Fotos
  • Pläne der Umbauarbeiten 

Diese Dokumente reichen Sie im Ministerium ein. Sie werden schriftlich darüber informiert, ob Sie Dokumente nachreichen müssen oder ob Ihr Antrag vollständig ist. Der Fachminister bittet die Königliche Denkmal- und Landschaftsschutzkommission (KDLK) darum, innerhalb von 30 Tagen ein Gutachten zu Ihrem Antrag abzugeben. Danach entscheidet der Minister über den Antrag.

Wenn Sie als Antragsteller mit der Entscheidung nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb von 30 Tagen Einspruch einlegen. Die Genehmigung gilt zwei Jahre. Sollten bis dahin die Arbeiten nicht in erheblichem Maße begonnen haben, verfällt die Genehmigung.

Allerdings kann sie einmal um ein Jahr verlängert werden. Der Antrag auf Verlängerung muss spätestens einen Monat vor Ablauf der Gültigkeit der erteilten Denkmalgenehmigung eingereicht werden.

Was mache ich, wenn ich mich im Schutzbereich eines Denkmals befinde?

Für Sie gilt das gleiche wie für Denkmaleigentümer: Wenn Sie Arbeiten durchführen möchten, müssen Sie zuerst bei der Gemeindeverwaltung nachfragen, ob für diese Arbeiten eine Städtebaugenehmigung notwendig ist. Sollte dies nicht der Fall sein, müssen sie eine Denkmalgenehmigung anfragen. Dies gilt im Schutzbereich jedoch lediglich für Arbeiten, die das äußere Erscheinungsbild verändern.

Für Arbeiten im Schutzbereich wurde eine weitere Vereinfachung eingeführt:

Wichtig für Sie als Antragsteller ist, dass weiterhin alle Veränderungsarbeiten, die das äußere Erscheinungsbild Ihres Gutes verändern, beantragt werden müssen.

Das Verfahren kann jedoch eingestellt werden, wenn nach einer Überprüfung des Antrags festgestellt wird, dass die geplanten Maßnahmen keine Auswirkung auf den Zeugniswert oder das Erscheinungsbild des geschützten Denkmals oder der geschützten Landschaft haben. Dies wird Ihnen als Antragsteller innerhalb von 15 Tagen, nachdem der Antrag vollständig vorliegt, schriftlich mitgeteilt und das Antragsverfahren endet.

Für Sie wird das in vielen Fällen bedeuten, dass Sie nicht mehr nach maximal 75 Tagen eine Entscheidung erhalten, ob Sie mit den Arbeiten wie geplant beginnen können, sondern bereits nach maximal 15 Tagen.

Denkmalgenehmigung vergessen oder nicht eingehalten?

Verstöße gegen das Denkmalschutzdekret waren immer schon strafbar. Allerdings sind seit dem 1. April 2018 die Prozeduren ausgeweitet worden. Gab es bis dato nur den Weg über die Gerichte, stehen dem Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft als Denkmalschutzbehörde eine Reihe neuer außergerichtlicher Verfahren zur Verfügung, um die Einhaltung des Denkmalschutzes effizienter durchzusetzen. Dazu zählen die Konformitätsprüfung, die Zahlung einer Vergleichssumme, administrative Strafen und Verwaltungsmaßnahmen.

Denken Sie also frühzeitig daran, die entsprechenden Anträge auf Genehmigung einzureichen.